§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit Geschäftspartnern und Lieferanten von uns im Hinblick auf die Lieferung von Waren und/oder Dienstleistungen, unabhängig davon, ob der Lieferant die Leistung selbst erbringt oder bei Zulieferern einkauft.Es gelten ausschließlich unsere Einkaufsbedingungen; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 (1) BGB. Sie sind jederzeit auf unserer Homepage unter www.bode.eu einsehbar.
- Unsere Einkaufsbedingungen gelten bis zum Widerruf durch uns auch für alle zukünftigen Lieferungen des Lieferanten, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Vereinbarte Abweichungen gelten nur für die Lieferung, für die sie schriftlich bestätigt wurden.
- Der Lieferant erklärt sich mit der Verwendung und Speicherung seiner Daten zum Zweck der vereinbarten vertraglichen Tätigkeiten unter Beachtung aller geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen einverstanden.
§ 2 Bestellungen
- Dem Auftrag liegen die geltenden DIN-Normen, technischen Regelwerke und Sicherheitsbestimmungen zugrunde, soweit sie den Liefergegenstand betreffen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 1 Woche anzunehmen, ansonsten könnten wir die Bestellung kostenfrei widerrufen.
- Lieferungen erfolgen nur aufgrund von unseren Bestellungen. Unsere Bestellungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich oder elektronisch erteilt oder nach mündlicher oder fernmündlicher Erteilung unter Angabe der Bestellnummer schriftlich oder elektronisch von uns bestätigt werden.
§ 3 Preise – Rechnung – Zahlungsbedingungen
- Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Sie schließen Nachforderungen aller Art aus. Die Preise verstehen sich DDP (Incoterms®2020) „Geliefert verzollt“ an den in der Bestellung benannten Bestimmungsort, ohne gesetzliche Umsatzsteuer, einschließlich Verpackung, falls nicht anders vereinbart.
- Eine ordnungsgemäße Rechnung hat den gesetzlichen Vorgaben sowie den Vorgaben der Bestellung zu entsprechen. Rechnungen sind unter Angabe der Rechnungsnummer, Bestellnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an uns per E-Mail zu senden: rechnung@bode.eu. Nicht ordnungsgemäße Rechnungen gelten erst vom Zeitpunkt der Richtigstellung als bei uns eingegangen.
- Bei Lieferungen aus Gebieten außerhalb des Zollgebiets der EU ist der Warenlieferung eine Rechnungskopie bzw. eine Proforma-Rechnung beizufügen.
- Die Zahlungen erfolgen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, 14 Tage nach Lieferung und Rechnungserhalt unter Abzug von 2 % Skonto oder 30 Tage netto.Zahlungs- und Skontofristen laufen ab Rechnungseingang, jedoch nicht vor Eingang der Ware. Bei Leistungen laufen sie nicht vor deren Abnahme, es sei denn, wir sind mit der Abnahme im Verzug. Sofern Dokumentationen oder ähnliche Unterlagen zum Leistungsumfang gehören, laufen sie nicht vor deren vertragsgemäßer Übergabe an uns.
- Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu. Wir sind zudem berechtigt, fällige Zahlungen zurückzuhalten, sofern uns noch Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.
- Wir geraten ohne Mahnung nicht in Zahlungsverzug.
§ 4 Lieferumfang – Lieferzeit – Schadenpauschale
- Der Lieferumfang bestimmt sich nach der von uns erteilten Bestellung.
- Der in der Bestellung angegebene Liefertermin ist bindend.
- Lieferungen haben zu den geschäftsüblichen Zeiten zu erfolgen. Diese sind bei uns anzufragen.
- Der Lieferant verpflichtet sich, im Rahmen der wirtschaftlichen und technischen Möglichkeiten umweltfreundliche Produkte und Verfahren einzusetzen. Auf unser Verlangen wird der Lieferant kostenfrei ein Beschaffungszeugnis für die gelieferte Ware ausstellen.
- Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen unter Angabe der Gründe, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefertermin nicht eingehalten werden kann. Die voraussichtliche Dauer der Verspätung ist somit unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
- Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5 % des Lieferwertes pro Werktag zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %; weitergehende gesetzliche Ansprüche Rücktritt und Schadensersatz statt der Leistung bleiben vorbehalten. Nehmen wir die verspätete Leistung an, können wir uns die Geltendmachung der Vertragsstrafe noch bis zur Zahlung der Schlusszahlung vorbehalten.
§ 5 Lieferung – Gefahrübergang – Dokumente – Verpackung
- Die Lieferung hat, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Haus – DDP Bestimmungsort (Incoterms®2020) zu erfolgen. Der Lieferant trägt die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung, auch bei „frei Haus“-Lieferungen, bis zur Übergabe der Ware am Bestimmungsort.
- Teillieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
- Jeder Lieferung sind ordnungsgemäße Lieferpapiere/Dokumente beizufügen. Diese müssen den Gegenstand, die Bestellpositionen, die Menge, das Gewicht, die Verpackung, die Versandart und Markierung sowie unsere Bestellnummer enthalten. Vorschriften über den Gefahrguttransport sind zu beachten, insbesondere ist Gefahrgut als solches kenntlich zu machen. Die Folgen unrichtiger, unvollständiger oder verspätet eingehender Lieferpapiere/Dokumente gehen zu Lasten des Lieferanten.
- Die Lieferung erfolgt ordnungsgemäß verpackt. Überflüssige sowie nicht umweltgerechte Verpackungen sind zu vermeiden. Wir sind nach unserer Wahl berechtigt, die Verpackungen auf Kosten des Lieferanten an diesen zurückzugeben, zu verwerten oder zu entsorgen. Für gesondert in Rechnung gestellte Verpackungen erstattet der Lieferant uns bei Rückgabe 50 % des hierauf bezogenen Rechnungswertes, sofern sich diese in einem guten Zustand befinden.
§ 6 Informationspflichten
- Über Veränderungen von Herstellungsprozessen, Änderungen von Materialien oder Zulieferteilen für Produkte oder von Dienstleistungen, Verlagerungen von Fertigungsstandorten, ferner vor Veränderungen von Verfahren oder Einrichtungen zur Prüfung der Teile oder von sonstigen Qualitätssicherungsmaßnahmen hat uns der Lieferant frühzeitig durch schriftliche Mitteilung zu informieren. Wir sind berechtigt, im erforderlichen Umfang nachzuprüfen, ob sich die Veränderungen nachteilig auf das Produkt auswirken könnten. Auf Verlangen hat der Lieferant hierzu die notwendigen Dokumente zur Verfügung zu stellen und Audits im erforderlichen Umfang zu ermöglichen.
- Der Lieferant darf eine Bestellung oder wesentliche Teile einer Bestellung nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Bode durch Dritte ausführen lassen.
§ 7 Mängeluntersuchung – Mängelhaftung – Verjährung
- Mängelrügen gelten als rechtzeitig erfolgt, wenn offensichtliche (offene) Mängel unverzüglich – spätestens jedoch binnen drei Arbeitstagen – nach Wareneingang dem Lieferanten angezeigt werden.Nicht äußerlich erkennbare Qualitäts- und Quantitätsabweichungen werden dem Lieferanten angezeigt, sobald diese im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufes festgestellt wurden.
- Für den Fall eines Mangels sind wir berechtigt zu wählen, ob wir eine Ersatzlieferung oder Mängelbeseitigung verlangen. Kommt der Lieferant unserer Aufforderung zur Ersatzlieferung oder Beseitigung des Mangels innerhalb einer von uns gesetzten Frist nicht nach, sind wir berechtigt, die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von Dritten vornehmen zu lassen. Sollte eine Fristsetzung entbehrlich sein, steht uns dieses Recht auch ohne Fristsetzung zu. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
- Der Lieferant trägt alle im Zusammenhang mit der Mängelfeststellung und Mängelbeseitigung entstehenden Aufwendungen, insbesondere Untersuchungskosten, Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie Reisekosten.
- Für Lieferungen oder Teile davon, die während der Dauer des Mangels und/oder der Mängelbeseitigung nicht von uns genutzt werden können, verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die Dauer der Nutzungsunterbrechung. Für nachgebesserte oder ersatzweise erfolgte Lieferungen oder Teile davon beginnt die Gewährleistungsfrist erneut mit dem Zeitpunkt der Mängelbeseitigung. Die vorstehenden Verlängerungen der Gewährleistungsfrist gelten nur, wenn die Beseitigung eines Mangels oder Neulieferung Grund der Verzögerung war.
- Die Verjährungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Bei innerhalb der Gewährleistungsfrist auftretenden Mängeln sind wir berechtigt, die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche nach unserer Wahl geltend zu machen und darüber hinaus unter den gesetzlichen Voraussetzungen Aufwandsentschädigung und Schadenersatz vom Lieferanten zu verlangen. Durch die Geltendmachung des Anspruchs wird die Verjährung bis zur Zurückweisung durch den Lieferanten gehemmt. § 203 S. 2 BGB findet entsprechende Anwendung.
§ 8 Qualitätssicherung – Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherungsschutz
- Der Lieferant hat eine nach Art und Umfang geeignete, dem neuesten Stand der Technik entsprechende Qualitätssicherung durchzuführen und diese uns auf Anforderung nachzuweisen. Der Lieferant wird mit uns auf Anforderung eine entsprechende Qualitätssicherungsvereinbarung abschließen.
- Werden wir wegen Verletzung gesetzlicher Bestimmungen, insbesondere Sicherheitsvorschriften, oder aufgrund in- oder ausländischer Produkthaftung in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, uns und unseren Kunden von allen Ansprüchen frei zu halten, soweit diese durch die Lieferung des Lieferanten bedingt sind. Diese Freihaltung umfasst auch die Kosten einer vorsorglichen Rückrufaktion. Wir unterrichten den Lieferanten über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen, soweit möglich und zumutbar, und geben dem Lieferanten die Gelegenheit zur Stellungnahme.
- In Abstimmung mit dem Lieferanten erfolgt die erforderliche Unterrichtung der jeweils zuständigen Behörde nach den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes (ProdSG).
- Der Lieferant verpflichtet sich, gegen alle Risiken aus der Produkthaftung, einschließlich des Rückrufrisikos, in angemessener Höhe zu versichern – während der Dauer dieses Vertrages, d. h. bis zum jeweiligen Ablauf der Mängelverjährung – und uns auf Verlangen die Versicherungspolice zur Einsichtnahme vorzulegen sowie durch Bestätigung seiner Versicherung nachzuweisen, dass der Vertrag aktuell besteht. Die Beendigung des Versicherungsvertrags hat er unaufgefordert sofort mitzuteilen. Uns zustehende Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche werden vom Umfang und der Höhe nicht durch den Umfang des Versicherungsschutzes begrenzt. Der Lieferant wird hiermit darauf hingewiesen, dass wir unsere Produkte weltweit verkaufen.
§ 9 Rechte Dritter
- Der Lieferant gewährleistet uns, dass durch die Lieferung keine Rechte Dritter verletzt werden. Er verpflichtet sich, uns und unsere Kunden von diesen Ansprüchen freizustellen, sollten wir aufgrund einer Verletzung von Schutzrechten von einem Dritten in Anspruch genommen werden. Dies gilt nicht, wenn der Lieferant nachweist, dass er die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
- Der Lieferant ist verpflichtet, auf eigene Kosten eine Nacherfüllung in Form einer Mängelbeseitigung durchzuführen, sodass keine Rechte eines Dritten weiterhin verletzt werden. Die weitergehenden Rechte für uns auf Minderung und Rücktritt sowie Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
- Für diese Ansprüche beträgt die Verjährungsfrist 36 Monate, beginnend mit dem Gefahrenübergang.
§ 10 Eigentumsvorbehalt – Beistellung Werkzeuge
- Ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten ist nur verbindlich, wenn er außerhalb dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen schriftlich mit uns vereinbart wurde.
- Der Lieferant verpflichtet sich, sicherzustellen, dass ein Einsatz des Werkzeuges ausschließlich nur für die von uns bestellten Waren erfolgt. Er verpflichtet sich außerdem, eine Versicherung gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden für das Werkzeug abzuschließen. Zudem werden erforderliche Instandhaltungsarbeiten durchgeführt. Wir behalten uns das Eigentum am Werkzeug vor.
§ 11 Exportkontrolle – Zoll
- Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung des anwendbaren nationalen und internationalen Zoll- und Außenwirtschaftsrechts. Er hat uns spätestens 3 Wochen nach Bestellung sowie bei Änderungen unverzüglich alle Informationen und Daten schriftlich mitzuteilen, die wir zur Einhaltung des Außenwirtschaftsrechts bei Aus-, Ein- und Wiederausfuhr benötigen, insbesondere:
- Erklärung zur Exportkontrolle: Bestätigung, dass die gelieferten Waren nicht in der Ausfuhrliste (Anlage AL zur Außenwirtschaftsverordnung) bzw. in der EU Dual-Use-Verordnung genannt sind und auch keinen weiteren Ausfuhrbeschränkungen/Ausfuhrgenehmigungspflichten unterliegen. Weiterhin erklärt der Lieferant, dass sämtliche sich ergebende Verpflichtungen nach dem Außenwirtschaftsrecht seiner Verantwortung unterliegen. Bestehende Embargovorschriften, Verbote und Beschränkungen sowie sonstige Beschränkungen, insbesondere aus dem Zollrecht sowie internationaler und/oder politischer Maßnahmen zum internationalen Handel, sind eingehalten.
- alle anwendbaren Ausfuhrlistennummern einschließlich Export Control Classification Number gemäß der US Commerce Control List (ECCN);
- die statistische Warennummer gemäß der aktuellen Wareneinteilung der Außenhandelsstatistiken und den HS (Harmonized System) Code und
- Ursprungsland (nichtpräferenzieller Ursprung) und, sofern von uns gefordert, Lieferantenerklärungen zum präferenziellen Ursprung (bei europäischen Lieferanten) oder Zertifikate zur Präferenz (bei nichteuropäischen Lieferanten).
- Verletzt der Lieferant seine Pflichten nach § 11 (1), sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus sind wir zur Geltendmachung sämtlicher hieraus entstehender Schäden berechtigt, es sei denn, der Lieferant weist nach, dass er die Verletzung nicht zu vertreten hat. Der Lieferant stellt uns insoweit frei.
§ 12 Nachhaltigkeit: soziale Verantwortung und Umweltschutz
- Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der Regelungen des Umwelt- und Arbeitsschutzes.Im Rahmen seiner Möglichkeiten sollte der Lieferant ein Umweltmanagementsystem nach ISO 14001 und ein Energiemanagement nach ISO 50001 aufbauen. Hierbei ist eine Zielsetzung, die entsprechenden Auswirkungen auf Mensch und Umwelt im Rahmen seiner Tätigkeiten nachhaltig zu verringern und dieses auch bei seinen Unterlieferanten einzufordern.
- Wenn das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) in Kraft tritt, hat der Lieferant die hieraus resultierenden Verpflichtungen auch dann umzusetzen, wenn der Anwendungsbereich des Gesetzes nach der Anzahl der Arbeitnehmer für ihn nicht eröffnet wäre.
- Der Lieferant beachtet die Prinzipien des UN Global Compact der Vereinten Nationen: z. B. Unterstützung und Achtung der internationalen Menschenrechte, Beseitigung von Zwangs- und Kinderarbeit, Förderung von Umweltbewusstsein, Korruptionsbekämpfung.
§ 13 Geheimhaltung – Vertraulichkeit
Zeichnungen, Berechnungen, sonstige Unterlagen und Materialien von uns dürfen ausschließlich für unsere Zwecke und ausschließlich in dem von uns genehmigten Umfang benutzt werden und ohne vorherige schriftliche Zustimmung von uns weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden. Zudem sind unsere Bestellungen und alle damit zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten vom Lieferanten als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Der Lieferant ist nicht berechtigt, unseren Handelsnamen oder unser Logo zu verwenden.
§ 14 Gerichtsstand – Erfüllungsort – Anwendbares Recht
- Ist der Lieferant Kaufmann, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
- Erfüllungsort für alle Lieferverpflichtungen ist, sofern schriftlich nicht anders vereinbart, der von uns benannte Bestimmungsort. Ist ein solcher nicht benannt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
