§ 1 Allgemeines
- Für alle Lieferungen und Leistungen, und zwar auch für solche aus künftigen Geschäftsabschlüssen, gelten ausschließlich nachstehende Verkaufsbedingungen. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Käufers die Lieferung an den Käufer vorbehaltlos ausführen.
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Käufer getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Die Schriftform gilt unverzichtbar auch für Ergänzungen und Änderungen.
- Abschlüsse des Außendienstes bedürfen für ihre Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
§ 2 Angebot – Preise
- Unsere Angebote sind stets freibleibend. Jedes Geschäft kommt erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.
- Alle Preise gelten nur für die jeweils fest vereinbarten Lieferungen; für Nachbestellungen sind sie nicht verbindlich.
- Soweit im Einzelfall nichts anderes vereinbart, verstehen sich alle Preise ab unserem Werk oder Auslieferungslager. Die Kosten des Versands sowie Steuern, Gebühren, Abgaben und sonstige Kosten trägt der Käufer. Bei Lieferungen ins Ausland trägt der Käufer auch alle sonstigen, mit der Verbringung ins Ausland zusammenhängenden Kosten; er übernimmt bis zur endgültigen zollamtlichen Abfertigung für die auf der Ware ruhenden Abgaben die alleinige Haftung.
- Treten bezüglich der von uns zu liefernden Ware nach Vertragsabschluss zu diesem Zeitpunkt nicht absehbare Mehrkosten ein, wie z. B. neu eingeführte oder erhöhte Zölle, Frachten, Steuern und sonstige Abgaben, sind wir berechtigt, den vereinbarten Preis maximal um diese Kosten zu erhöhen. Entsprechendes gilt dann, wenn sich während der Vertragsabwicklung der internationale Geldwert des Euro ändert, soweit bei Vertragsabschluss ein bestimmter Wert des Euro im Verhältnis zu einer anderen Währung zugrunde gelegt worden ist. Sofern Umstände der vorgenannten Art eintreten, die zu einer Verteuerung bestellter Ware führen, sind wir verpflichtet, dies dem Käufer unverzüglich mitzuteilen. Der Käufer kann innerhalb von 6 Wochen nach Zugang der Mitteilung vom Vertrag zurücktreten. Ersatzansprüche stehen ihm in einem solchen Fall nicht zu.
- Sofern freier Versand vereinbart worden ist, trägt der Käufer bei Eilgut, Expressgut, Schnellpaketsendungen usw. den Unterschiedsbetrag zwischen gewöhnlichen Fracht- oder Portokosten und den tatsächlichen Kosten.
- Eine Vergütung für Selbstabholung erfolgt nicht.
- Eine Transportversicherung schließen wir nur auf ausdrücklichen schriftlichen Wunsch des Käufers ab. Die Kosten einer solchen Versicherung trägt der Käufer.
§ 3 Lieferungen – Fristen
- Lieferfristen sind nur verbindlich, wenn wir die entsprechende Frist vorher ausdrücklich schriftlich bestätigt haben.
- Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Käufers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Kommt der Käufer in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
- Bei Abrufaufträgen müssen die einzelnen Lieferungen so rechtzeitig abgerufen werden, dass uns die Einhaltung etwa vereinbarter Liefertermine möglich bleibt. Wir sind auch bei Abrufaufträgen berechtigt, die gesamte Bestellmenge sofort anzufertigen. Etwaige Änderungswünsche können in diesem Fall nach Auftragserteilung nicht mehr berücksichtigt werden.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinne von § 286 Absatz 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzuges der Käufer berechtigt ist, geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung fortgefallen ist. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung oder auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht. Ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenen vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. In jedem Falle haften wir für jede vollendete Woche Verzug nur bis zur Höhe von 1 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes. Darüber hinaus ist unsere Haftung aus Verzug ausgeschlossen.
- Wir sind zur Lieferung nur aus unserer eigenen Produktion und aus den uns tatsächlich zur Verfügung stehenden Warenmengen verpflichtet.
- Bei außergewöhnlichen Ereignissen im In- oder Ausland, die außerhalb unseres Einflussbereiches stehen, trotz der gebotenen Sorgfalt für uns unvorhersehbar sind und uns unter Berücksichtigung unserer sonstigen Lieferverpflichtungen eine vertragsgemäße Lieferung nicht oder nur zu wirtschaftlich unzumutbaren Bedingungen ermöglichen, können wir für die Dauer der Behinderung die Lieferung einschränken oder einstellen oder – bei längerer Behinderung – vom Vertrag zurücktreten oder diesen fristlos kündigen. Ein außergewöhnliches Ereignis besteht z. B. bei Krieg oder kriegsähnlichen Zuständen und ihren Folgewirkungen, bei Unruhen, unverschuldeten Betriebsstörungen, Maßnahmen des Arbeitskampfes, beschränkenden behördlichen oder legislativen Maßnahmen und bei Behinderung oder Verzögerung des Transports. Führen Ereignisse der genannten Art zu einer erheblichen Erhöhung der Herstellungs-, Beschaffungs- oder Verteilungskosten, so können wir den Preis, auch bei Vereinbarung eines Festpreises, durch Anzeige maximal um den Betrag der Mehrkosten erhöhen. § 2 Ziffer 4 gilt entsprechend.
- Bei Anfertigungsware sind bis zu 10 % Mehr- oder Minderlieferungen der vereinbarten Bestellmenge zulässig.
- Vom Käufer zur Weiterverarbeitung bereitgestellte Teile müssen zeichnungsgerecht sein. Etwaige Kosten für Nachbearbeitung oder Rücksendung gehen zu Lasten des Käufers. Die Menge der eingesandten Teile muss die Zahl der bestellten Fertigartikel um mindestens 10 % übersteigen.
§ 4 Annahme und Verzug der Annahme
- Der Käufer gerät auch dann mit der Annahme der Ware in Verzug, wenn wir ihm die Lieferung schriftlich anbieten und er die Annahme ablehnt.
- Soweit wir im Fall der Nichtannahme Schadensersatz wegen Nichterfüllung fordern können, sind wir berechtigt, den Schaden konkret zu berechnen. Der Käufer hat das Recht, das Entstehen eines niedrigeren Schadens nachzuweisen.
§ 5 Innergemeinschaftliche Lieferungen
- Der Käufer versichert für jeden Fall einer steuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung, Beförderung, Versendung oder Abholung sowie für die Fälle einer steuerfreien Leistung, als Unternehmer tätig zu werden. Er oder sein Beauftragter ist daher verpflichtet, alle erforderlichen Dokumente für den buch- oder belegmäßigen Nachweis zur Führung einer innergemeinschaftlichen Lieferung, Beförderung, Versendung oder Abholung beizubringen und uns bekanntzugeben.
- Hierzu gehören insbesondere:
- die USt-Identifikationsnummer,
- die Versicherung des Käufers über die Verwendung im Rahmen seines ausländischen Unternehmens nebst Empfangsbestätigung des Käufers bzw. seines Beauftragten,
- die Angabe des Bestimmungsortes im übrigen Gemeinschaftsgebiet (Gelangensbestätigung) und
- die Angabe des Gewerbezweiges oder Berufes des Käufers.
- Sollte der Käufer diesen Verschaffungspflichten nicht aus freien Stücken nachkommen, haftet er für die sich ergebenden Konsequenzen im vollen Umfange, insbesondere hat der Käufer die nachzufordernde Umsatzsteuer, Zinsen, Säumniszuschläge unverzüglich an uns abzuführen sowie die uns entstehenden Mehraufwendungen zu ersetzen.
- Zur Einlegung von Rechtsbehelfen sind wir auf Verlangen des Käufers nur verpflichtet, wenn dieser neben der Leistung der vorgenannten Beträge einen angemessenen Kostenvorschuss für das Rechtsbehelfsverfahren leistet.
§ 6 Versandart – Gefahrenübergang
- Wenn nichts anderes vereinbart, bleibt die Versandart unserem Ermessen überlassen.
- Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Beschädigung der Ware geht auf den Käufer über, sobald die Ware unser Werk oder Auslieferungslager verlässt. Versenden wir die Ware auf Verlangen des Käufers an einen von diesem benannten Bestimmungsort, geht die Transportgefahr – auch bei Lieferung „frachtfrei“ – mit der Übergabe der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Versendung bestimmte Person oder Anstalt auf den Käufer über.
§ 7 Gewerbliche Schutzrechte – Beratung – geistiges Eigentum
- Soweit wir Produkte nach Angaben des Käufers herstellen, übernimmt der Käufer die Gewähr dafür, dass die Anfertigung und der Vertrieb dieses Produktes keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt. Der Käufer ist verpflichtet, uns von jeglicher Haftung gegenüber Dritten bzw. von Ansprüchen Dritter freizustellen, die im Zusammenhang mit der Herstellung oder dem Vertrieb der betreffenden Produkte entstehen.
- Technische Hinweise und/oder Beratungshinweise geben wir nur unverbindlich als Empfehlung; wir übernehmen insoweit keine Gewährleistung und keine Haftung. Dem Käufer obliegt die eigenverantwortliche Prüfung, auch hinsichtlich der Angaben in von uns gestellten Unterlagen, und zwar auch insoweit, ob gewerbliche Schutzrechte Dritter bestehen.
- Von uns entwickelte Entwürfe, Zeichnungen, Fertigungs- und Montageunterlagen usw. sind und bleiben mit allen Rechten unser geistiges Eigentum. Werden sie dem Käufer übergeben, so sind sie ihm im Sinne von § 18 UWG anvertraut. Eine Übertragung von Nutzungsrechten über diejenigen hinaus, die zur Erfüllung des Vertrages erforderlich sind, bedarf einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung unabhängig davon, ob Sonderschutzrechte bestehen oder nicht.
§ 8 Mängelansprüche
- Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Käufer ist zur sorgfältigen Untersuchung der Ware unverzüglich nach Empfang verpflichtet. Er hat ggf. durch eine Probeverarbeitung zu prüfen, ob die gelieferte Ware mangelfrei und für den vorgesehenen Einsatzzweck verwendbar ist. Mängel müssen uns – unbeschadet kürzerer Rügefristen gegenüber dem Transporteur – spätestens 3 Tage nach Anlieferung der Ware schriftlich angezeigt werden; anderenfalls entfällt unsere Haftung.
- Den Käufer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
- Für etwaige Mängel leisten wir zunächst nach eigener Wahl Gewähr durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung). Schlägt die Nacherfüllung durch uns fehl, kann der Käufer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Ein Fehlschlagen der Nachbesserung ist insbesondere dann anzunehmen, wenn wir den Mangel auch nach dem dritten Nachbesserungsversuch nicht beseitigt haben. Wir sind zu jedem Zeitpunkt der Nachbesserungsversuche auch berechtigt, die Nacherfüllung zu wählen. Bei nur geringfügigen Mängeln oder nur geringfügiger Abweichung der Beschaffenheit steht dem Käufer kein Rücktrittsrecht zu.
- Wählt der Käufer wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware beim Käufer, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich auf die Differenz zwischen Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn wir die Vertragsverletzung arglistig verursacht haben.
- Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Durchschnittsschaden begrenzt.
- Wir haften weiterhin nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Durchschnittsschaden begrenzt.
- Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
- Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist unsere Haftung ausgeschlossen.
- Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Kenntniserlangung von der Anspruchsentstehung. Dies gilt nicht, wenn die verkaufte Sache für ein Bauwerk verwendet werden kann und wurde und einen Mangel am Bauwerk verursacht hat; § 9 Ziffer 1 Satz 5 bleibt unberührt.
- Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt; sie beträgt fünf Jahre, gerechnet ab Ablieferung der mangelhaften Sache.
- Garantien im Rechtssinne erhält der Käufer nicht. Herstellergarantien bleiben unberührt.
- Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich die von uns zur Verfügung gestellte Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung, betreffend die Ware, stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Von uns überlassene Proben bieten nur unverbindliche Anhaltspunkte für den durchschnittlichen Ausfall der Ware.
- Im Fall der Mangelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache noch zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
§ 9 Haftungsbeschränkungen
- Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf den zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach der Art und Ware bzw. der Leistung vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen. Bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haften wir nicht.
- Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs, insbesondere aus Verzug, sonstiger Pflichtverletzung oder unerlaubter Handlung. Sie gelten nicht für uns zurechenbare Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder für Ansprüche des Käufers aus Produkthaftung.
- Soweit in diesen Bedingungen der Ersatz des Schadens statt der Leistung abbedungen ist, ist auch der Aufwendungsersatz gem. § 284 BGB abbedungen.
- Schadensersatzansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist, sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Die Verjährungsregelung gilt auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§ 10 Zahlung
- Der Kaufpreis ist sofort nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu zahlen, sofern keine andere Zahlungsvereinbarung getroffen wurde. Die Zahlung ist nur dann rechtzeitig erfolgt, wenn wir über das Geld am Fälligkeitstage auf dem von uns angegebenen Konto verfügen können. Erfolgt die Zahlung nicht innerhalb der vereinbarten oder der gesetzlich vorgesehenen Frist, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Wir sind außerdem berechtigt, einen weitergehenden Verzugsschaden geltend zu machen, wobei es dem Käufer vorbehalten bleibt, den Nachweis für den Eintritt eines geringeren Schadens zu erbringen.
- Schecks und Wechsel werden nur zahlungshalber entgegengenommen. Kosten und Spesen gehen zu Lasten des Käufers.
- Für den Fall einer Vermögensverschlechterung beim Käufer haben wir das Recht, die Leistung zu verweigern. Wir haben das Recht, nach Fristsetzung unsere Leistung nur noch Zug um Zug gegen die Gegenleistung zu bewirken oder aber vom Käufer Sicherheit zu verlangen. Nach erfolglosem Ablauf der Frist können wir vom Vertrag zurücktreten.Eine Vermögensverschlechterung auf Seiten des Käufers liegt insbesondere dann vor, wenn ein ordnungsgemäßer Geschäftsbetrieb nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn
- ein Scheck- oder Wechselprotest stattfindet,
- bei ihm gepfändet oder sonstige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht oder eingeleitet worden sind,
- Zahlungsstockung oder Zahlungseinstellung eintritt,
- ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren,
- ein ihn betreffendes Insolvenzverfahren oder
- ein Verfahren nach der Insolvenzordnung beantragt wird
- oder ähnliche die Kreditwürdigkeit des Käufers zweifelhaft erscheinende Umstände vorliegen.
Der Käufer ist verpflichtet, uns unmittelbar und sofort unaufgefordert zu informieren, wenn einer dieser Umstände oder ein gleichartiger Umstand eintritt.
Ware, die von uns geliefert und beim Käufer noch eingelagert ist, ist sofort auszusondern und unser Eigentum kenntlich zu machen.
Alle sonstigen gesetzlichen Ansprüche, die auf Verzug zu begründen sind, bleiben vorbehalten.
- Eine Aufrechnung wegen etwaiger von uns bestrittener und nicht rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist nicht statthaft. Ein Zurückbehaltungsrecht ist nur zulässig, soweit es unbestritten ist und auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 11 Eigentumsvorbehaltssicherung
- Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zur endgültigen Bezahlung sämtlicher gegen den Käufer gerichteter Forderungen einschließlich künftig entstehender Forderungen aus den gegenseitigen Geschäftsbeziehungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. Dies gilt auch, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Käufers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
- Der Käufer ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschaden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Die aus einem Schadenfall entstehenden Forderungen, insbesondere gegen den Versicherer, tritt der Käufer hiermit schon jetzt an uns zur Sicherung unserer Ansprüche bis zur Höhe unserer Forderungen ab. Wir nehmen die Abtretung an.
- Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen und uns alle für die Intervention erforderlichen Unterlagen zu übergeben, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage bzw. Wiederbeschaffung der Ware zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall.
- Der Käufer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, jedoch nicht zu verpfänden oder zur Sicherung zu übereignen. Der Käufer tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Wir nehmen die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
- Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten bzw. vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verarbeitung bzw. Vermischung. Erfolgt die Verarbeitung bzw. Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
- Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Käufers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als zehn Prozent übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
- Der Käufer räumt uns das Recht ein, seine Geschäfts- und Lagerräume bzw. diejenigen Räume, in denen sich die Vorbehaltsware befindet, zu betreten und die Vorbehaltsware von dort abzutransportieren, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Auf ein Widerspruchsrecht gegen die Entfernung verzichtet der Käufer im Vorwege.
§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort
- Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen. Dasselbe gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
- Erfüllungsort für die Lieferung ist das jeweilige Abgangslager oder -werk. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Käufers ist Henstedt-Ulzburg.
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
